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Stadtarchiv

Das Stadtarchiv Finsterwalde ist ein öffentliches Kommunalarchiv. Jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, hat das Recht, das Archivgut nach Maßgabe der Archivsatzung und Archivgebührensatzung der Stadt Finsterwalde zu nutzen. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn die Benutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, publizistischen, unterrichtlichen oder Bildungszwecken sowie zur Wahrnehmung persönlicher Belange beantragt wird und schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.

Zu beachten:

Entsprechend den Bestimmungen des Brandenburgischen Archivgesetzes vom 07. April 1994 (GVBl. I, S.94-100) ist insbesondere zu beachten:

1.    Archivgut darf frühestens nach Ablauf von 10 Jahren nach Entstehung der Unterlagen benutzt werden.
2.    Archivgut, das besonderen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung unterliegt, darf erst 30 Jahre nach Entstehung der Unterlagen benutzt werden.
3.    Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine natürliche Person bezieht (Personengebundenes Archivgut), darf frühestens 10 Jahre nach dem Tod der betreffenden Person benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt. Ist auch das Geburtsjahr dem Archiv nicht bekannt, endet die Schutzfrist für personenbezogenes Archivgut 60 Jahre nach der Entstehung der Unterlagen.
4.    Für Archivgut des Bundes sowie für Unterlagen, die den Geheimhaltungsvorschriften des Bundes (z. B. Steuer- und Sozialgeheimnis) unterliegen, gelten die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes vom 06. Januar 1988 (BGBl I, S. 62-64), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes vom 05. Juni 2002 (BGBl. I S. 1782).
5.    Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Schutzfristen gelten nicht für Archivgut von Parteien- und Massenorganisationen der DDR.
6.    Die in Absatz 3 festgelegten Schutzfristen gelten nicht für Archivgut, das die Tätigkeit von Personen der Zeitgeschichte und von Amtsträgern dokumentiert, soweit sie in Ausübung eines öffentlichen Amtes oder einer öffentlichen Funktion gehandelt haben und sofern sie nicht selbst Betroffene sind. Die schutzwürdigen Interessen Dritter sind angemessen zu berücksichtigen.
7.    Die Benutzung ist u. a. einzuschränken oder zu versagen, wenn dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Landes wesentliche Nachteile entstehen, der Erhaltungszustand des Archivgutes beeinträchtigt oder ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde. Die schutzwürdigen Interessen Dritter sind angemessen zu berücksichtigen

Findhilfsmittel:

Findkarteien, Findbücher, Datenbanken