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Laufende Planverfahren

Bauleitplanung vorgestellt

Die Bauleitplanung nach dem BauGB ist eine Selbstverwaltungsaufgabe der Kommune. Bauleitpläne sind in eigener Verantwortung aufzustellen, „sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch.“

Die Bauleitplanung ist im BauGB als zweistufiges System ausgestaltet. Es gibt zwei Arten von Bauleitplänen, die in einem hierarchischen Verhältnis zu einander stehen:

  • den Flächennutzungsplan - als vorbereitenden Bauleitplan

  • den Bebauungsplan (wozu auch der vorhabenbezogene Bebauungsplan zählt) - als verbindlichen Bauleitplan.

Erst der verbindliche Bauleitplan, der grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist, regelt, wie Grundstücke bebaut werden können.

Darüber hinaus wird noch zwischen einfache Bebauungspläne und qualifizierte Bebauungspläne unterschieden. Ein qualifizierter Bebauungsplan muss mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthalten. Einfache Bebauungspläne regeln hingegen nur einzelne, der oben aufgezählten planungsrechte Aspekte.

Auch sind im Baugesetzbuch unterschiedliche Verfahrenskonstellationen enthalten, die nach dem Vorliegen der besonderen Voraussetzungen zur Anwendung gelangen können.

Das Baugesetzbuch hält darüber hinaus noch weitere Planungsinstrumente in Form von anderen städtebaulichen Satzungen (z. B. Ergänzungssatzung, Außenbereichssatzung) vor.